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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ag.ch/abstimmungen und des Bundes unter www.admin.ch

Urne Öffnungszeiten

Sonntag, 9.45 - 10.15 Uhr

Urnenstandort

Gemeindehaus Leibstadt, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt

Voraussetzungen

Bedingungen/Voraussetzungen:
Jede stimmberechtige Person, die in der Gemeinde Wohnsitz hat, erhält einen gültigen Stimmausweis. Dieser berechtigt zur Teilnahme von Abstimmungen und Wahlen.

Verlust des Stimmrechtsausweis:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Stellvertretung:
Ehegatten dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.

Brieflich abstimmen

  • Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer beliebigen Poststelle (auch einer ausländischen) erfolgen.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden.
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 fest gelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
  • Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

Wer brieflich stimmen will:
  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben; werden Stimm- oder Wahlzettel offen hineingelegt, so ist die Stimmabgabe ungültig
  • legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist