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Gemeinderat

Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde (Exekutive).

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  • die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben;
  • die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Gemeinde, einschliesslich Gemeindeanstalten;
  • die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschaftsberichtes über die Gemeindeverwaltung;
  • die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten, die der Finanzierung bereits beschlossener Aufgaben oder der Rückzahlung schon bestehender Schulden dienen;
  • die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren;
  • die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes;
  • die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben;
  • die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrechte), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen;
  • die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  • die Einbürgerung von Schweizer Bürgern und die Bürgerrechtsentlassung, unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht;
  • die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
  • alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben;
  • die Wahl von Kommissionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht;
  • die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals;
  • die Wahl oder Anstellung der weiteren, nach den einschlägigen Vorschriften vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre.

 

Der Gemeinderat hat folgende Strafkompetenzen:

  • Er kann gemäss Polizeireglement Geldbussen bis zu Fr. 200.– aussprechen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen anderer Erlasse.
  • Er spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Das Verfahren ist in § 112 GG geregelt.

 

Der Gemeinderat wird für eine vierjährige Amtsdauer nach dem Majorzverfahren gewählt.

Die Gemeinderatssitzungen finden alle zwei Wochen (immer in gerader Woche) am Dienstagabend statt. Akten und Eingaben müssen bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden.

Kontakt

Gemeinderat
Oberdorfstrasse 222
Postfach 18
5325 Leibstadt
Tel. 056 267 63 40
kanzlei@leibstadt.ch

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